Die Erstellung eines Kostenvoranschlages
verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines
Auftrages, auf Durchführung der im Kostenvoranschlag
verzeichneten Leistungen. Bei Nichtannahme eines Auftrages
werden jedoch dem Auftragnehmer erwachsene Spesen (für
Einreichungen, Bewilligungen, Kommissionen bei Behörden
etc. wie sie zur Erstellung eines Kostenvoranschlages
notwendig waren) in Rechnung gestellt. Sämtliche
technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers.
ANGEBOTE:
Angebote und Kostenvoranschläge werden - nur schriftlich
erteilt, per Post oder Email zugestellt und sind unverbindlich.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer
erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich. Zusätzliche Leistungen bedürfen
der Abspache bzw. eines gesonderten Anbotes.
PREISE:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen
durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen
auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission
oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise
für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht
kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung
und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
c) Alle Preisangaben auf dieser
Website sind Barzahlungspreise, von denen 3% Skonto bereits
abgezogen sind.
LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
frühestens verpflichtet, sobald alle technischen
und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind
und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt
sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen
durch die Behörde sind vom Auftraggeber - wenn nicht
explizit anders vereinbart - auf seine Kosten zu veranlassen.
Ist der Auftrag seiner Natur
nach dringend auszuführen oder wird seine dringende
Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden
die durch die notwendigen Überstunden und die durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden
Mehrkosten - wenn nicht anders vereinbart - berechnet.
LEISTUNGSFRISTEN
UND TERMINE:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung
nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des
Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte
Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die
durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind
dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung
bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen
sind.
ÜBERNAHME:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin
zeitgerecht zu verständigen. Der Auftraggeber wird
hiermit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben
die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen
Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
ZAHLUNGEN:
Waren (Geräte, Installationsmaterialien) werden jeweils
bei Lieferung fällig - wenn nicht explizit anders
vereinbart. Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe
des Fortschrittes der Leistungsausführung über
Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.
Bei Barzahlung wird 3% Skonto
gewährt. Zahlungen per Erlagschein sind binnen 2
Wochen nach Rechnungslegung ohne Abzug zu überweisen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% jährlich
zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche
auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Mahn- und Wechselspesen gehen
zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung
in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden
ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
EIGENTUMSVORBEHALT:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem
Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
BESCHRÄNKUNG
DES LEISTUNGSUMFANGES
(Leistungsbeschreibung):
Risse und Brüche von Rohrleitungen,
Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen
und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen
oder Materialfehler möglich, dies insbesondere auch
im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten.
Verschleißteile haben nur
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur
mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind
durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der
Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar,
ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.
BEIGESTELLTE
WAREN:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem
Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber
einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag
15 % beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte
und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
GEWÄHRLEISTUNG:
Bei Verträgen mit Unternehmern hat der Auftraggeber
jeden Mangel bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruches
unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer
kann nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung,
Nachlieferung oder Austausch beheben.
Sollte dies nicht möglich
sein, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene
Preisminderung gewähren. Handelt es sich um einen
wesentlichen Mangel, der den ordentlichen Gebrauch des
gelieferten Gegenstandes hindert und wird dieser Mangel
vom Auftragnehmer nicht behoben und auch keine Preisminderung
gewährt, so steht dem Auftraggeber der Wandlungsanspruch
zu.
Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Auftraggeber
oder von Dritten bearbeitet, verändert oder instandgesetzt
worden sind, ausgenommen sind Notreparaturen sowie Verzug
des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung
auf Geräte / Güter beträgt 2 Jahre mit
Lieferung / Übernahme. Unter bestimmten schriftlich
festgelegten Bedingungen gewähren einige Hersteller
eine freiwillige Garantie von 3 Jahren.
SCHADENERSATZ:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden
an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung
übernommen hat.
Alle sonstigen Ansprüche
des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen
weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes
Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG:
Für Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das
für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht
vereinbart.
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